Impressum - Box-Club Troisdorf 48 eV

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Impressum

Impressum

Box-Club Troisdorf 48 e.V.
Roncallistr. 26
53840 Troisdorf



 
DATENSCHUTZERKLÄRUNG
 
1.Name und Anschrift des Verantwortlichen
 
Der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer nationaler Datenschutzgesetzte der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist der:
 
 
Box-Club Troisdorf 48 e.V.
 
Roncallistr. 26
 
53840 Troisdorf
 
Vereinsregister Nr.
 
VR 927 beim Amtsgericht Siegburg
 
 
Vorsitzender:
 
Jörn-Peter Eßer
 
Tel. 02241-8668822
 
Tel. 0151-23923387
 
E-mail: joernesser@t-online.de
 
 
Geschäftsführerin:
 
Stefanie Weiß
 
Tel. 0151-43881951
 
E-mail: joernesser@t-online.de


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Satzung
 
 
§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
 
 
(1)  Der Verein führt den Namen „ Box-Club Troisdorf 48 e.V. “
 
 
(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Troisdorf und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Siegburg
     unter der Nr. 40 VR 927 eingetragen
 
 
(3)  Die Vereinsfarben sind schwarz – weiß
 
 
(4)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
 
 
(5)  Der Verein ist Mitglied im :
 
 
-       Landessportbund NRW
 
-       Kreissportbund Rhein - Sieg e.V.
 
-       Stadtsportverband Troisdorf e.V.
 
-       Mittelrheinischen Amateurboxverband e.V. (MABV)
 
-       Internationale Kickbox Organisation (I.K.B.O.)
 
 
Die Mitgliedschaft von Abteilungen in anderen Fachverbänden ist zulässig.
 
 
 
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
 
 
(1)  Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit, Freizeit-,
Breiten – und Leistungssport, Förderung der Jugendpflege.
 
 
(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
 
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige
 
Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die
 
Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und  - in ihrer Eigenschaft
 
als Mitglieder -  auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
 
Das Ehrenamt und die Bezahlung schließen sich aus. Ausgenommen hiervon sind
Aufwandsentschädigungen in Höhe der gesetzlich zugelassenen
Ehrenamtspauschale und Fremdauslagen.
 
Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck
 
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
 
begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben
 
keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
 
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich
 
den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für
 
Körperschaften an.

                                                    …
 
 § 3  Vereinstätigkeit
 
 
(1)  Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in :
 
 
- Abhaltung eines geordneten Trainings - u. Sportbetriebes
 
- Durchführung von Versammlungen
 
- Durchführung von Kursen und sportlichen Veranstaltungen
 
- sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern
 
- Erhaltung von vereinseigenen Einrichtungen
 
(2)  Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
 
 
 
§ 4  Mitgliedschaft
 
 
(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
 
 
(2)  Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
 
Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag
 
Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.
 
 
(3)  Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme
muss nicht begründet werden.
 
 
(4)  Stimmberechtigt in den Vereinsversammlungen sind Mitglieder nach
Vollendung des 16. Lebensjahres.
 
Wählbar sind nur volljährige Mitglieder, ausgenommen Mitglieder der
 
Vereins - Jugendleitung. Diese sind nach Vollendung des 16.
 
Lebensjahres wählbar.
 
 
(5)  Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
 
 
 
§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft
 
 
(1)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei
juristischen Personen entsprechend mit dem Ende der Rechtsfähigkeit.
 
 
(2)  Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit
zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
Das Datum des Poststempels ist ausschlaggebend.
Die Kündigung der Mitgliedschaft per sms oder E-Mail ist unzulässig.
 
                                                  …
 
(3)  Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
 
in sonstiger Weise sich grober oder wiederholter Verstöße gegen die
 
Vereinssatzung schuldig gemacht hat,
 
innerhalb eines Jahres seinen Beitragspflichten nicht nachgekommen ist.                                                                                                              
 
Zur Antragsstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
 
Über den Ausschluss entscheidet der Hauptausschuss mit
 
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
Dem auszuschließenden Mitglied
 
ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
 
Gegen den Beschluss des Hauptausschusses ist innerhalb von vier
 
Wochen nach der Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der
 
Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet dann auf der
 
nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
 
abgegebenen gültigen Stimmen.
 
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der
 
Hauptausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
 
 
(4)   Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist
 
frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.
 
Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den
 
Ausschluss entschieden hat.
 
 
(5)   Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Hauptausschuss
 
unter den genannten Voraussetzungen durch einen Verweis oder
 
durch eine Geldbuße bis zum Betrag von 100,00 € und/oder einer
 
Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen
 
oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins, oder der Verbände,
 
welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden.
 
Die Entscheidung des Hauptausschusses ist nicht anfechtbar.
 
 
(6)  Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen.
 
 
(7)  Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.
Noch ausstehende Verpflichtungen aus diesem Verhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
 
 
 
§ 6 Beiträge
 
 
(1)  Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festlegen.
 
 
(2)  Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
 
 
(3)  Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom Hauptausschuss festgelegt.
 
 
(4)  Alles Weitere regelt die Beitragsordnung.
 
 
 
§ 7 Organe des Vereins
 
 
Organe des Vereins sind :
 
 
§  die Mitgliederversammlung
 
§  der Vorstand
 
§  der Hauptausschuss
 
§  die Abteilungsvorstände
 
 
 
§ 8 Vorstand
 
 
(1)  Der Vorstand besteht aus :
 
 
§  dem 1. Vorsitzenden,
 
§  dem 2. Vorsitzenden ( Stellvertreter des 1. Vorsitzenden),
 
§  dem Geschäftsführer,
 
§  dem Leiter der Finanzen,
 
§  den Abteilungsleitern,
 
§  dem Jugendvertreter.
 
 
(2)  Der geschäftsführende Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Leiter der Finanzen.
 
Mindestens zwei dieser Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich und zeichnen als seine gesetzlichen Vertreter.
 
 
(3)  Der geschäftsführende Vorstand kann in Eilfällen Entscheidungen treffen und Maßnahmen beschließen, die jedoch danach vom gesamten Vorstand genehmigt werden müssen.
 
 
(4)  Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 5.000,00 € für eine Einzelmaßnahme der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
 
 
(5)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
 
 
(6)  a) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
 
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Hauptausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen. Das neu zu wählende Vorstandsmitglied sollte ein geeignetes Vereinsmitglied sein und muss nicht zwingend dem Hauptausschuss angehören. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt, längstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach Ablauf der Wahlperiode.
 
Ehrenvorsitzende/Ehrenmitglieder können kein Vorstandsmitglied werden.
 
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand
 
gewählt werden, so hat der bis zuletzt bestehende Vorstand
 
die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht
 
sowie den betroffenen Fachverbänden anzuzeigen.
 
 
(6) b) Eine Wiederwahl ist möglich.
 
 
(7)  Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein
Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl des Hauptausschusses nicht
besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
 
Grundsätzlich sollten Vorstandsmitglieder kein weiteres Amt in einem Aufsichtsorgan wahrnehmen.
 
 
(8)  Die Abgeltung des Aufwendungsersatzes ist in der Finanzordnung des Vereins geregelt.
 
 
(9)  Im Übrigen gilt unsere Geschäftsordnung.
 
 
                        
 
§ 9 Hauptausschuss
 
 
(1)  Der Hauptausschuss setzt sich zusammen aus :
 
 
- den Mitgliedern des Vorstandes
 
- 5 Beisitzern / innen
 
- 3 Revisoren / innen
 
- dem / der Sozialwart / in
 
- dem / der Pressesprecher / in
 
- dem / der Gerätewart / in
 
- dem / der Webmaster / in
 
 
    Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für
 
    bestimmte Aufgabengebiete wählen.
 
    
 
(2)  Der Hauptausschuss tritt mindestens einmal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn mehr als ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung, durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Beschlussfähigkeit besteht ab 3 anwesenden Mitgliedern des
 
Hauptausschusses.
 
 
(3)  Der Hauptausschuss berät den Vorstand. Weitere Aufgaben ergeben sich aus dieser Satzung sowie der Finanzordnung.
 
Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
 
 
 
§10 Mitgliederversammlung
 
 
(1)  Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
 
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter der Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird.
 
 
(2)  Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand.
 
     Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per email oder Fax.
 
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
 
                                       
 
(3)  Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalitäten der ordentlichen Mitgliederversammlung
 
gemäß §10 (1), (2).
 
 
(4)  Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen sowie Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
 
Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt.
 
Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
 
Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder, die Zustimmung der nicht erschienen stimmberechtigten Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
 
 
(5)  Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt.
 
Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn mindestens 2 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
 
 
(6)  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig :
 
 
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
 
b) Wahl der Revisoren
 
c) Wahl der Beisitzer
 
d) Entgegennahme des Finanzberichtes
 
e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung
 
f ) Beschlussfassung über das Beitragswesen
 
g) Beschlussfassung über die Einrichtung bzw. Auflösung von Abteilungen
 
h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung ergeben oder
 
   Gegenstand der Tagesordnung sind
 
 
(7)  Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
 
Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
 
 
 
§ 11 Finanzprüfung
 
 
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten Revisoren ( gem. § 9 Abs. 1 dieser Satzung, mind. jedoch 2 )
 
überprüfen die Finanzgeschäfte des gesamten Vereins auf rechnerische und sachliche Richtigkeit. Die Revision erstreckt sich auch auf die Zweckmäßigkeit der geleisteten Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen; zweckmäßigerweise vor der Jahreshauptversammlung, in der über das Ergebnis der Prüfung zu berichten ist.
 


 
§ 12 Abteilungen
 
 
(1)  Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Hauptausschusses rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden.
 
Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Hauptausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsgemäßen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
 
 
(2)  Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
 
 
 
§ 13 Vereinsjugend
 
 
(1)  Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über ihre durch den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der Finanzordnung.
 
 
(2)  Das Nähere regelt die Jugendordnung.
 
 
 
§ 14 Auflösung des Vereins
 
 
(1)  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
 
 
(2)  Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen fällt an die Stadt Troisdorf mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.
 
 
§ 15 Inkrafttreten
 
 
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 07.04.2019 geändert
und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Anmeldung beim Vereinsregister in Kraft.



 
 
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